allgemeines Vertragsrecht

 

Gewährleistung bei privatem eBay Verkauf

Private eBay Verkäufer geben auf verkaufte gebrauchte Artikel oftmals Gewährleistung, ohne dies zu wissen und zu müssen.
 
Versichert der private Verkäufer auf eBay "einwandfreie" Ware anzubieten oder dass die Ware keinerlei Beschädigung hat und schließt der Verkäufer die Gewährleistun nicht aus, kann der Käufer die Nachbesserung, sprich die Reparatur, verlangen, wenn plötzlich ein Mangel auftritt. Danach kann ggf, auch die Minderung des Kaufpreises oder auch der Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt.
 
Private Anbieter dürfen die Mängelhaftung vertraglich ausschließen. Hierfür reicht schon, wenn der private Anbieter in sein Angebot schreibt: "keine Gewährleistung". Die Gewährleistung wird hingegen nicht ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nur die Garantie oder den Umtausch ausschließt.
 

Verträge mit dem Fitnessstudio

"Immer wenn der Vertrag wegen Umzugs oder gesundheitlicher Gründe gekündigt werden soll, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert".
Viele Kunden kennen zwar die Klauseln in ihren Fitnessstudioverträgen. Ob diese Klauseln aber überhaupt zulässig sind, ist schwierig zu erkennen.
Diese Klauseln in Verträgen sind beispielsweise rechtswidrig:
  • Die Haftung für mitgebrachte Kleidung, Geld oder Wertsachen bei Verlust ist nicht komplett oder generell ausschließbar.
  • Klauseln zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags können oft versteckte Preiserhöhungen sein. Gerichte haben derartige Klauseln bereits als rechtswidrig eingestuft.
  • Wenn sich das Studio vorbehält, jederzeit die Öffnungszeiten zu ändern, ist auch dies rechtswidrig.
 

Vertragslaufzeiten / Automatische Verlängerungen

Fitnesscenter-Verträge werden meist für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Die Frage, wie lang diese Laufzeiten sein dürfen, hatten Gerichte sehr unterschiedliche ANsichten. Der Bundesgerichtshof sieht eine Erstlaufzeit von 24 Monaten als rechtmäßig an, Urteil vom 08.02.2012 - Az.: XII ZR 42/10.
 
Eine automatische Verlängerung des Vertrages bei fehlender Kündigung um sechs Monate ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (BGH-Urteil vom 04.12.1996, AZ: XII ZR 193/95). Denn nach Ansicht des BGH ist  finanzielle Belastung dann noch zumutbar. Bei längeren Zeiträumen entscheiden die Gerichte unterschiedlich.
Unzulässig dürften Verlängerungsklauseln sein, die eine weitere Laufzeit von  mehr als einem Jahr vorsehen. Ist die Klausel unwirksam, endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten Grundlaufzeit.
 
Behält sich das Fitnessstudio die Änderung der Öffnungszeiten vor, ist dies in der Regel rechtswidrig. Klauseln wie "Die Nutzung der Einrichtung erfolgt während der jeweils aktuellen Öffnungszeiten" sind nicht erlaubt. Werden die Öffnungszeiten derart geändert, dass das Studio nur noch eingeschränkt nutzbar ist, besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Das Studio sollte zunächst schriftlich aufgefordert werden,  die ursprünglichen Öffnungszeiten wieder herzustellen.
 

Ordentliche Kündigung

Der über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossene Vertrag kann während der Grundlaufzeit nicht einfach gekündigt werden. die ordentliche Kündigung ist erst dann möglich wenn die Vertragslaufzeit, die Verlängerungszeit oder die Kündigungsfrist unwirksam ist oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
 

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vertrag gekündigt werden. Die fristlose Kündigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ist dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Interessen nicht mehr zumutbar, ist der Vertrag kündbar. Eine dauerhaften Erkrankung stellt einen solchen Grund dar, oder auch eine Schwangerschaft. Als Nachweis darf ein ärztliches Attest seitens des Studios verlangt werden, das die dauerhafte sportunfähigkeit bestätigt.
Bestand allerdings eine bekannte Vorerkrankung, liegt kein wichtiger Grund vor. Hat sich der Gesundheitszustand allerdings wesentlich verschlimmert, muss die Kündigung akzeptiert werden.
 

Umzug und die Folgen

Ein Umzug während der Vertragslaufzeit fällt in die Risikosphäre des Verbrauchers und nicht des Studios, so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 62/15). Ein Umzug Umzug ist daher kein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Manche Amts- und Landgerichte urteileten im Einzelfall allerdings schon anders.
Daher sollten Verbraucher, wenn sie wegen eines Umzugs ihr Fitnessstudio nicht mehr nutzen können, auf jeden Fall versuchen zu kündigen und die Rückmeldung des Studios abwarten. Möglicherweise lässt sich das Fitnessstudio auf eine kulante Regelung ein.
Einen Umzug des Fitnessstudios muss der Kunde allerdings auch nicht akzeptieren. Das Studio darf diese Kündigungsmöglichkeit auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.
 
 

Kein Training, trotzdem Bezahlung

Viele Studios wollen ihre Kunden laut Kleingedrucktem auch zur Kasse bitten, wenn diese aufgrund längerer Krankheit nicht trainieren können. Der Bundesgerichtshof hat jedoch solche Klauseln für ungültig erklärt (Urteile vom 23.10.1996, Az: XII ZR 55/95 und XII Az: ZR 174/95). Der volle Beitrag wird auch dann nicht fällig, wenn sich der Kunde gleich nach Vertragsschluss verletzt. Allerdings müssen Verbraucher sofort das Fitness-Studio über die Verhinderung informieren und auf Verlangen ein ärztliches Attest vorlegen. Wer im Urlaub ist und deshalb am Training gehindert ist, für den gelten die Urteile nicht.
 
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